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Der Bundestag beschließt das Gesetz „Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn". Die Mietpreisbremse ist bis spätestens 31.12.2025 in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verlängert (§ 556d und § 556e BGB).
Neu ist in der Regelung: Wenn ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt, soll zu viel gezahlte Miete nun auch rückwirkend für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren (30 Monaten) nach Vertragsschluss zurückgefordert werden können. Dabei wird die Rügemöglichkeit vereinfacht. Es genügt jetzt eine Mail. Erlaubte Ausnahmen von der Mietpreisbremse sind und bleiben Neubau (nach 01.10.2014), umfangreiche Modernisierung und eine bereits höhere Vormiete.
Weiterhin gilt: In Städten mit angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung maximal um 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Länder müssen nach Ablauf ihrer alten Verordnung ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nun erneut durch Rechtsverordnung bestimmen und begründen.
Die Geltungsdauer der Mietpreisbremse beträgt wie bisher höchstens fünf Jahre. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 sollen dann alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten. Da der Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, wird das neue Gesetz in Kürze in Kraft treten.
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