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2019-04-15 16:05

Die Wohnungseigentümer haben nicht die Kompetenz, abstrakt generell zu beschließen, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschliedung eines neuen fortgelten soll; ein dahingehender Beschluss ist nichtig. Die Wohnungseigentümer können aber beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Bschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelkten soll.

 

BGH, Urt. v. 14.12.2018 - V ZR 2/18


 

 



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