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2020-06-09 13:07
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Der BGH hat am 27.05.2020 entschieden, dass die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen genügt. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden. Die sog. Mietpreisbremse im Sinne der §§ 556d ff. BGB ist damit in Berlin uneingeschränkt anwendbar.
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
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